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Vereinssatzung § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „Harmonie Kunterbunt“ – Schule für Musik und Bewegung. 2. Sitz des Vereins ist 35043 Marburg Schröck 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz eV. 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1. Ziel des Vereins ist die musikalische, bewegungsorientierte sowie künstlerische Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Musikunterricht auch für kinderreiche und finanziell schwachgestellte Familien, Förderung von integrativem Musikuntericht mit verhaltensauffälligen Kindern in der Musikalische Früherziehung und in verschiedenem Instrumentalunterricht b) bewegungsorientierter Unterricht, insbesondere für Kinder und Jugendliche (Kindertanz, Orientalischer Tanz, Fitness und Gymnastik, Kindertheater, Breakdance etc.) c) Zusammenführung verschiedener Fachbereiche, z.B Ausstellungen von regionalen Künstlern und Künstlerinnen, unterstützt durch musikalische Gestaltung von Schülern und Schülerinnen der Harmonie Kunterbunt, Veranstaltungen zur Verbindung der Bereiche Musik, Theater und Tanz etc. d) Unterstützung von Festlichkeiten wie Sommerfest, Advents- und Weihnachtsfeiern, Schülervorspiele, Schülerkonzerte etc. e) Aufbau von Ensembles und Musikgruppen für Kinder und Jugendliche. §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 2. Über die Aufnahme eines neuen Mitglied entscheidet der Vorstand nach einem schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Halbjahresende erklärt werden, c) durch Ausschluss aus dem Verein bei vorliegen eines wichtigen Grundes, 4. Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.( Wichtiger Grund im Sinne des Absatz 3c) a) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß wird dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt. b) Gegen den Ausschluss ist innerhalb zweier Wochen nach Zugang ein schriftlich begründeter Einspruch beim Vorstand zulässig. c) Über den Einspruch entscheidet der Vorstand in der nächstfolgenden Vorstandssitzung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. d) Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitgliedes. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. § 5 Mitgliederbeiträge 1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Beiträge sind im Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vor Ende des Jahres aus, erfolgt keine Rückerstattung des für dieses Jahr gezahlten Beitrags. § 6 Organe Die Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand b) Die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Satzung ein und leitet und protokolliert die Versammlung. 5. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet und eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist. § 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung c) Wahl des Vorstandes d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung 3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. § 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Freunde und Förderer der Grundschule Schröck-Bauerbach e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Festgestellt am 12.12.2003

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