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Vereinssatzung als PDF
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Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Harmonie
Kunterbunt“ – Schule für Musik und Bewegung.
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Sitz des Vereins ist 35043 Marburg Schröck
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Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz eV.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
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Ziel des Vereins ist die
musikalische, bewegungsorientierte sowie künstlerische Bildung und Erziehung
von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Musikunterricht auch für kinderreiche und finanziell schwachgestellte
Familien, Förderung von integrativem Musikuntericht mit
verhaltensauffälligen Kindern
in der Musikalische Früherziehung und in verschiedenem
Instrumentalunterricht
b) bewegungsorientierter Unterricht, insbesondere für Kinder und Jugendliche
(Kindertanz, Orientalischer Tanz, Fitness und Gymnastik, Kindertheater,
Breakdance etc.)
c) Zusammenführung verschiedener Fachbereiche, z.B Ausstellungen von
regionalen Künstlern und Künstlerinnen, unterstützt durch musikalische
Gestaltung von Schülern und Schülerinnen der Harmonie Kunterbunt,
Veranstaltungen zur Verbindung der Bereiche Musik, Theater und Tanz etc.
d) Unterstützung von Festlichkeiten wie Sommerfest, Advents- und
Weihnachtsfeiern, Schülervorspiele, Schülerkonzerte etc.
e) Aufbau von Ensembles und Musikgruppen für Kinder und Jugendliche.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
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Über die Aufnahme eines neuen Mitglied
entscheidet der Vorstand nach einem schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zum Halbjahresende erklärt werden,
c) durch Ausschluss aus dem Verein bei vorliegen eines wichtigen Grundes,
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Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen
die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden.( Wichtiger Grund im Sinne des Absatz 3c)
a) Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben.
Der Ausschluß wird dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt.
b) Gegen den Ausschluss ist innerhalb zweier Wochen nach Zugang ein
schriftlich
begründeter Einspruch beim Vorstand zulässig.
c) Über den Einspruch entscheidet der Vorstand in der nächstfolgenden
Vorstandssitzung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich
mitgeteilt.
d) Bis zum Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Rechte des
betroffenen Mitgliedes.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen.
§ 5
Mitgliederbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die
Beiträge sind im Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vor Ende des
Jahres aus, erfolgt keine Rückerstattung des für dieses Jahr gezahlten
Beitrags.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die
Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem
1. Vorsitzenden, der/dem
2. Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
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Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins.
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung
nach den Bestimmungen der Satzung ein und leitet und protokolliert die
Versammlung.
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Der Vorstand ist
verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die
Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit dem Vereinsvermögen haftet
und eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist jährlich von
der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen
schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
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Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen
Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
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Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es fordert
oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und
unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
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Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 9
Auflösung des Vereins und Anfall
des Vereinsvermögens
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
„Freunde und Förderer der Grundschule Schröck-Bauerbach e.V.“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 12.12.2003
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